Die Domainvergabestelle DENIC verhält sich erst dann kartellrechtswidrug, wenn und soweit ihr Verhalten und Verfahren bei der Domainregistrierung willkürlich ist.

 Die DENIC gab in einer Presseerklärung bekannt, dass nun doch ab einem bestimmten Zeitpunkt ein- oder zweistellige Domains vergeben werden. Die zeitliche Begrenzung, eben dass dies erst ab einem bestimmten Datum möglich ist, stellt kein kartellrechtswidriges Handeln dar. Auch wenn die DENIC marktführend ist und damit eine monopolisierende Stellung bei der Domainvergabe einnimmt, kann sie derartige Vorgaben treffen. Sie kann als Wirtschaftsunternehmen selbst entscheiden welche Vorgehensweise im Hinblick auf wirtschaftliche Gesichtspunkte am sinnvollsten ist und auch Bedingungen für die Vergabe von Domains entwerfen, solange dadruch keine einzelnen Unternehmen benachteiligt werden. Die Tatsache, dass der Kläger sich bereits vor dem fraglichen Zeitpunkt an die DENIC gewandt hat, muss deshalb keine Vorteile bei der Vergabe für ihn bringen. Er hat sich ebenso dem normalen Vergabeverfahren zu unterwerfen. Gerade mit dem von der DENIC praktizierten Grundsatz „First Come, First Serve“ wird einer Diskriminierung vergebeugt, auch wenn dieses Prinzip an einen bestimmten Zeitpunkt geknüpft ist. (OLG Frankfurt, Urteil vom 18.05.2010 – Az.: 11 U 36/09)