Einzelne Sätze dürfen nicht von Äußerungen getrennt und verboten werden. Aus einer komplexen Äußerung dürfen nicht einzelne Sätze mit tatsächlichem Gehalt abgetrennt und anschließend als üble Nachrede verboten werden. Die Äußerung ist im Gesamtzusammenhang und unter Abwägung der Beteiligten zu beurteilen. Insbesondere ist hierbei die Pressefreiheit zu berücksichtigen. Juristische Personen und Anstalten des öffentlichen Rechts können grundsätzlich zivilrechtlichen Ehrenschutz in Anspruch nehmen um ihren Ruf in der Öffentlichkeit zu schützen. Die Anwendung der Ehrenschutzvorschriften auf juristische Personen soll die öffentliche Anerkennung gewährleisten, die notwendig ist, damit diese ihre Funktion erfüllen kann und das Vertrauen in diese Stelle nicht beeinträchtigt wird. (BGH, Urteil vom 02.12.2008 – Az. VI ZR 219/06)