Die Schutzschranke des § 23 MarkenG ist die Ausprägung des Freihaltebedürfnisses an beschreibenden Angaben.

Allerdings ist diese Vorschrift keineswegs eng auszulegen, sondern nach ihrem Zweck, allen Wirtschaftsteilnehmern die Möglichkeit zu erhalten für ihre Produkte beschreibenden Angaben zu benutzen. Es wird daher eine Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände vorgenommen. Richtlinienkonform besteht aber ein Sittenverstoß nach § 23 MarkenG nur, wenn die Benutzung des fraglichen Zeichens den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe und Handel nicht entspricht. Aus dem Freihaltebedürfnis allein kann jedoch keine selbständige Schutzschranke abgeleitet werden, so dass die Verwendung eines beschreibenden Zeichens und die damit begründete Verwechslungsgefahr nicht zwangsläufig zu einem Verstoß gegen die guten Sitten führt. Wird der Schutzumfang einer Marke aber gemäß § 23 MarkenG beschränkt, geht damit regelmäßig kein Verstoß gegen das Eigentumsrecht aus Art. 14 GG einher. Das Recht an der Marke wird zwar vom Grundgesetz geschützt, gilt aber nicht schrankenlos und wird gerade durch die Einschränkungen nach dem Markengesetz konkretisiert. (BGH, Urteil vom 02.04.2009 – Az. I ZR 209/06)