Bußgelder wegen fehlender Übereinstimmung des Kennzeichens am Fahrzeug und auf der Umweltplakette sind rechtswidrig.

Nach dem Kauf eines Gebrauchtwagens bekommt das Fahrzeug in der Regel ein neues Kennzeichen. Oft denkt der Käufer aber nicht sofort daran, dass in der Feinstaubplakette an der Windschutzscheibe noch das alte Kennzeichen eingetragen ist. Dies wird von den Ordnungsbehörden regelmäßig mit einem Bußgeld in Höhe von 40,- € und einem Punkt in Flensburg geahndet – allerdings zu Unrecht. Das Amtsgericht Augsburg folgte am 14.09.2010 (AZ 31 OWI 608 Js 111541/10) unserer Argumentation: Für ein Bußgeld wegen fehlender Übereinstimmung von Kennzeichen am Fahrzeug und Kennzeichen in der Feinstaubplakette fehlt die gesetzliche Grundlage, so dass keine Ordnungswidrigkeit vorliegt. Zwar wird aufgrund einer Änderung der einschlägigen Vorschriften inzwischen auch der ruhende Verkehr erfasst, womit auch geparkte Autos eine Umweltplakette benötigen. Dennoch fehlt es an einer Rechtsgrundlage, um für den Fall nicht übereinstimmender Kennzeichen an PKW und Umweltplakette ein Bußgeld zu verhängen. Das Verfahren gegen unseren Mandanten wurde daher vom Gericht eingestellt.