In diesem Fall plante der Arbeitgeber, ein Unternehmen mit ca. 1000 Mitarbeitern, einen betriebsbedingten Personalabbau im Umfang von über 200 Mitarbeitern.

Der darüber in Kenntnis gesetzte Betriebsrat wurde angewiesen, keine Informationen über den Personalabbau an die Arbeitnehmer weiterzuleiten, mit der Begründung, bei der Information handle es sich um ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis i.S.v. § 79 BetrVG. Bei Kenntnis der Mitarbeiter von der Umstrukturierung seien Unruhen und sinkende Arbeitsmotivation vorprogrammiert.

Beabsichtigter Personalabbau stellt kein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis dar

Sowohl das Arbeitsgericht Elmshorn, als auch das LAG Schleswig-Holstein sind der Ansicht des Arbeitgebers entgegengetreten. Ein Betriebs- und Geschäftsgeheimnis sei bei strukturellen Veränderungen, insbesondere Personalabbau, nur anzunehmen, wenn konkrete sachliche und objektiv wirtschaftliche Interessen des Arbeitgebers dies rechtfertigen. Ein allgemeiner Wettbewerbsnachteil sei dafür noch nicht ausreichend, da dieses Risiko jeden Arbeitgeber treffe.

Geheimhaltungspflicht für den Betriebsrat

Die Mitarbeiter haben einen Anspruch auf Informationen über die Umstrukturierung, insbesondere auch dann, wenn über den Personalabbau noch nicht umfassend entschieden wurde. In diesem Fall trifft den Betriebsrat keine Geheimhaltungspflicht. Nur so kann der Betriebsrat seinen allgemeinen Überwachungspflichten aus §§ 75 und 80 BetrVG nachkommen und die Arbeitnehmer angemessen und ihrer Aufgabe gemäß vertreten.

(Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 20.05.15 – 3 TaBV 35/14)