Ein Foto in gepixelter Form darf auch ohne Einwilligung des mutmaßlichen Täters veröffentlicht werden, wenn in der Presse darüber berichtet wird und der Prozess im Blickpunkt der Öffentlichkeit steht. Gerade durch die Verpixelung werden die Interessen des Täters berücksichtigt und das Interesse der Presse hinreichend miteinbezogen.

Im zugrundeliegenden Fall war der mutmaßliche Täter Inhaber einer Kneipe, in der er ein Wetttrinken mit einem 16-Jährigen durchführte. Der 16-Jährige verstarb daraufhin. Dieser Vorfall wurde deutschlandweit diskutiert.
Während des laufenden Prozesses war es ausdrücklich verboten, Fotos des Täters zu machen. Die beklagte Zeitung brachte einen Artikel mit einer abgekürzten namentlichen Nennung des Täters über den Prozess sowie ein verpixeltes Bild des Angeklagten.
In diesem verpixelten Bild im Zusammenhang mit seinem gekürzten Namen sah sich der mutmaßliche Täter in seinem Recht am eigenen Bild verletzt und klagte auf Unterlasssung, da er trotz der Verpixelung wegen des Fotos in Verbindung mit seinem Namen identifiziert werden könnte.
Das Kammergericht Berlin wies die Klage jedoch zurück.
Durch ein verpixeltes Foto werden die Rechte des Klägers nicht hinreichend betroffen. Trotz fehlender Einwilligung seitens des Klägers war die Verwendung des Fotos durch die Zeitung rechtmäßig. Das Gericht sah in dem Foto ein Bildnis der Zeitgeschichte, welches auch ohne Einwilligung unter Abwägung der Interessen, veröffentlicht werden darf. Insbesondere verwies das Gericht auf das große Medieninteresse an dem Fall und sah somit ein besonderes öffentliches Interesse an der Berichterstattung über diese Tat.
(KG Berlin, Beschluss vom 17.09.10 – 9 U 178/09)