Im vorliegenden Fall ging es um eine persönlichkeitsverletzenden Äußerung auf der verpachteten Domain „focus.de“

und insbesondere um die Frage, ob der Verpächter einer Domain für Äußerungen auf der von seinem Pächter betriebenen Webseite haftet. Grundsätzlich trägt nämlich der Domaininhaber durch die Verpachtung zur Verbreitung einer solchen Äußerung bei und kann daher als „Störer“ auch in Anspruch genommen werden. Dabei wird die Haftung insbesondere nicht durch die Haftungsbeschränkungen des TMG begrenzt, da diese Haftungsbeschränkungen gerade nicht für Unterlassungsansprüche gelten. Entscheidend ist die Frage nach der Zumutbarkeit von Prüfungspflichten des Domainverpächters. Eine allgemeine Prüfungspflicht, ohne konkrete Anhaltspunkte auf Rechtsverletzungen, ist abzulehnen. Die allgemeine Erwägung, dass es sich beim Pächter um einen Nachrichtendienst handelt und dieser somit eine „Gefahrenquelle“ darstellt, da es innerhalb von Medienberichterstattungen immer wieder zu Persönlichkeitsverletzungen kommt, ist nicht haltbar und begründet nicht genügend Anhaltspunkte für eine Prüfungspflicht. (BGH, Urteil vom 30.06.2009 – Az. VI ZR 210/08)