Werden auf der Festplatte des Computers eines Arbeitnehmers Dateien gefunden, deren Besitz die Verwirklichung eines Straftatbestandes darstellt, kann dies eine außerordentliche Verdachtskündigung rechtfertigen. Dies ist auch dann der Fall, wenn allein eine Liste von solchen strafrechtlich relevanten Dateinamen gefunden werden, da ein solcher Fund den dringenden Tatverdacht wesentlich bestärkt. Unerheblich ist dabei insbesondere, wenn die Dateien gelöscht worden sind, denn es ist gerade sicher, dass die Dateien tatsächlich auf dem Computer vorhanden waren. Der betroffene Arbeitnehmer müsste Umstände darlegen können, die darauf hinweisen, dass andere für das Vorhandensein fraglicher Dateien verantwortlich sind. Die Verdachtskündigung kann auch dann aufrecht erhalten werden, wenn es wegen des Inhalts der Festplatte tatsächlich nicht zur Anklage oder zu einem Strafbefehl kommt, es sei denn das Verfahren wurde wegen erwiesener Unschuld eingestellt. (LArbG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.03.2009 – Az. 2 Sa 776/08)