Anwältin für Versicherungsrecht in Augsburg

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Versicherungsrecht

Unsere Fachanwältin unterstützt Sie bei Ihren Anliegen zum Thema Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung.

4,9/5
27 Jahre Erfahrung
über 10.000 Mandanten

Private Unfall- und Berufsunfähigkeitsversicherung


Wenn Ihnen Ihre private Unfall- oder Berufsunfähigkeitsversicherung die Ihnen zustehenden Leistungen verweigert, kann dies äußerst frustrierend und in den meisten Fällen auch vollkommen fehlerhaft sein. Aus meiner langjährigen Erfahrung als Rechtsanwältin in diesem Bereich weiß ich, dass dies für viele Betroffene eine zusätzliche Belastung in einer ohnehin schon schwierigen Situation bedeutet. Deshalb stehe ich Ihnen gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche in dieser schwierigen Situation zur Seite.

In einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir gemeinsam die Sach- und Rechtslage Ihres Falls sowie das mögliche weitere Vorgehen.

Private Unfallversicherung

Bei einer privaten Unfallversicherung können unterschiedliche Leistungen aus Ihrem Vertrag aufgrund erlittener körperlicher Schäden in der Folge eines Unfalls in Betracht kommen. Im Falle körperlicher Dauerschäden stehen Ihnen Invaliditätsleistungen zu. Dies ist im Einzelfall zu prüfen und der Versicherung umfassend darzustellen.

Private Berufsunfähigkeitsversicherung

Wenn Sie aufgrund einer Erkrankung nicht mehr in der Lage sind, Ihren aktuellen bzw. zuletzt ausgeübten Beruf zu mindestens 50% auszuüben, können Ihnen Leistungen aus Ihrer privaten Berufsunfähigkeitsversicherung zustehen.

Eine Verweigerung der vertraglichen Leistungen durch die Versicherung kann beispielsweise daraus resultieren, dass diese trotz Erkrankung eine Möglichkeit des Versicherungsnehmers zur Durchführung seiner Tätigkeit im zugrundeliegenden Beruf zu über 50% sieht. Oder aber die Versicherung tritt von dem mit Ihnen geschlossenen Vertrag zurück mit der Behauptung, Sie hätten bei Vertragsschluss falsche Angeben gegenüber der Versicherung gemacht.


Zur genaueren Prüfung der bei Ihnen bestehenden Ansprüche, sowie deren Höhe und Umfang, muss im Rahmen des Mandats die vollständige Versicherungsakte angefordert und umfassend geprüft werden.

Gerne übernehme ich in ständiger Rücksprache mit Ihnen für Sie im außergerichtlichen Bereich

➔ die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung,

➔ die Korrespondenz mit der Versicherung,

➔ die Einholung und Prüfung Ihrer Versicherungsakte,

➔ sowie ggf. die Einholung nötiger ärztlicher Unterlagen,

➔ die Prüfung Ihrer Ansprüche aus dem zugrundliegenden Versicherungsvertrag,

➔ mit der anschließenden Durchsetzung Ihrer Ansprüche gegenüber der Versicherung.


Bitte beachten Sie, dass vor allem im Rahmen der Unfallversicherung unterschiedliche Fristen laufen, welche Sie nicht verpassen dürfen, da Sie ansonsten Ihre Ansprüche verlieren könnten. Es ist daher ratsam, sich so bald wie möglich mit der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zu befassen.

Kontaktieren Sie mich gerne für ein erstes unverbindliches Gespräch über das Sekretariat oder das Kontaktportal. Ich freue mich darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen in dieser schwierigen Situation unterstützend zur Seite zu stehen.

Rechtsanwältin

Schwerpunktthemen im Bereich private Unfallversicherung:

Hier finden Sie weiterführende Informationen inkl. einzelner Tipps zu einigen in der täglichen Beratungspraxis im Bereich der privaten Unfallversicherung immer wieder aufkommenden Fragen und Themen:

Abgrenzung AU/BU/ErwU

Arbeitsunfähigkeit bezeichnet eine temporäre Unfähigkeit, den Beruf ausüben zu können.Berufsunfähigkeit bedeutet, dass man langfristig nicht mehr in der Lage ist, seinen derzeitigen Beruf auszuübenErwerbsunfähigkeit beschreibt, wenn eine Person nicht mehr in der Lage ist, irgendeinen Beruf auszuführen.

Abstrakte/Konkrete Verweisung (Lebensstellung)

Als abstrakte Verweisung bezeichnet man die Möglichkeit, berufsunfähig gewordene Versicherte auf einen anderen, in Einkommen und Lebensstellung vergleichbaren Beruf zu verweisen, den sie theoretisch noch ausüben könnten.

Bei einer konkreten Verweisung, kann der Versicherer die Leistung einstellen (oder es liegt kein Leistungsfall vor), wenn der Versicherungsnehmer eine neue Tätigkeit tatsächlich ausübt, die der Lebensstellung im zuletzt (vor Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigungen) ausgeübten Beruf entspricht. Hier kommt es auf verschiedene Faktoren wie nötige Ausbildung, vergleichbarer Inhalt, Gehalt.

Umfang und Möglichkeiten hierzu sind wiederum in Ihren Vertragsbedingungen geregelt und genau zu prüfen, auch da sich die Lebensstellung sich aus zumutbarer Einkommensreduzierung und sozialer Wertschätzung im vor dem BU-Leistungsfall ausgeübten Beruf ergibt. So wie dieser ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war. Eine konkrete Verweisung ist nicht möglich, wenn die neue Tätigkeit hinsichtlich Einkommen oder sozialer Wertschätzung spürbar unter der Lebensstellung im ursprünglichen Beruf angesiedelt ist.

Ob Ihr Versicherungsvertrag inkl. seiner Bedingungen die Möglichkeiten für eine konkrete oder abstrakte Verweisung vorsieht, wie deren Voraussetzungen aussehen und ob ein beruflicher Wechsel in Ihrem Fall möglich ist, prüfe ich gerne für Sie.

Berufsunfähigkeit

Egal was Ihnen Ihr Arzt ggf. erzählt, Sie haben einen Anspruch auf eine Einsicht und eine Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen. Diesen Anspruch gewährt Ihnen § 630 g BGB.

Und dieser Anspruch umfasst alle Behandlungsunterlagen und nicht nur Arztbriefe oder Entlassungsbriefe, sondern zum Beispiel auch die Pflegedokumentation, den Operationsbericht etc.

Es ist daher immer wichtig, zu prüfen, ob tatsächlich alle Behandlungsunterlagen übersendet wurden. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung erkenne ich inzwischen je nach zugrundeliegender Behandlung, ob vorliegend Behandlungsunterlagen ggf. nicht übersendet wurden und nachgefordert werden müssen. Daher fordere ich gerne alle nötigen Behandlungsunterlagen für Sie ein und prüfe diese auf Vollständigkeit. Zugleich prüfe ich auch sehr gerne für Sie die Vollständigkeit der von Ihnen bereits angeforderten Behandlungsunterlagen mit eine ggf. nötigen Nachforderung.

Tipp: Lassen Sie sich immer vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus oder am Ende einer ärztlichen Behandlung umgehend eine Kopie der aktuellen Behandlungsunterlagen in vollem Umfang aushändigen. So haben Sie auch selbst immer einen Überblick über alle vorgenommenen ärztlichen Maßnahmen. Dies erleichtert Ihnen unter anderem auch die Einholung einer Zweitmeinung, welche oft ratsam ist.

Berufswechsel

Viele Mandanten sind besorgt, da sie vermuten, dass man die vermuteten Behandlungsfehler ggf. nicht nachweisen kann.

Es ist zwar grundsätzlich zunächst am Patienten

– im ersten Schritt einen Behandlungsfehler

– im zweiten Schritt einen hieraus resultierenden körperlichen Schaden

– und zuletzt alle hieraus resultierenden materiellen und immateriellen Schäden nachzuweisen.


Ein einzuholendes medizinisches Gutachten kann hierbei helfen, ebenso wie eine genaue Darstellung Ihrer körperlichen Schäden und den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen. All dies werde ich gerne für Sie übernehmen.

Der Nachweis eines vermuteten Behandlungsfehlers wird, wie gesagt, über eine ärztliche Stellungnahme eines Ihrer nachbehandelnden Ärzte (sofern es ein Facharzt ist) oder die Einholung eines medizinischen Gutachtens erfolgen. Dieses Gutachten basiert stets auf der medizinischen Dokumentation, das heißt auf Ihrer Patientenakte des behandelnden, sowie der nachbehandelnden Ärzte.  Hierbei kann Ihnen eine Beweiserleichterung zukommen. Ein Arzt ist gem. §630 f BGB zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Sofern der Arzt derartige dokumentationspflichtige Maßnahmen nicht festgehalten hat, so wird gem. § 630 h Absatz 3 BGB zugunsten des Patienten vermutet, dass diese Maßnahme  auch nicht vorgenommen wurde.

Sollte das Gutachten einen groben Behandlungsfehler (siehe mögliche Behandlungsfehler) nachweisen, so verändert sich die Beweispflicht ebenso und es kommt zu einer sogenannten Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Es ist dann im oben dargestellten zweiten Schritt am Arzt nachzuweisen, dass der körperliche Schaden des Patienten nicht auf diesem groben Behandlungsfehler beruht.

Erst- und Nachprüfverfahren

Ich habe bereits über Jahre hinweg und auch während der Zeit des Lockdowns von Corona Patienten in ganz Deutschland und sogar aus dem Ausland (bei einer vermuteten Fehlbehandlung in Deutschland) vertreten. Ein Großteil der Kommunikation und auch der Korrespondenz mit Ihnen, den involvierten Ärzten, der Krankenkasse, der Rechtsschutzversicherung usw. erfolgt hauptsächlich über Telefon oder E-Mail. Ich bin hierbei stets bemüht, Sie über den aktuellen Sachstand und die vorgenommenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Auch erhalten Sie direkten Kontakt zu mir, so dass Sie sich jederzeit an mich wenden können. Für mich ist eine kontinuierliche, ehrliche und persönliche Kommunikation mit meinen Mandanten am wichtigsten.

Für die entsprechenden Gerichtstermine bin ich stets gerne durch ganz Deutschland für meine Mandanten angereist, wenn sie dies gewünscht haben. Aber hierüber und die ggf. anfallenden Kosten sowie Alternativen würden wir uns dann noch genauer unterhalten.

Sie können mich selbstverständlich auch gerne jederzeit in unseren Räumlichkeiten in Augsburg besuchen. Ich nehme mir sehr gerne Zeit für Sie.

Gesundheitsprüfung/Fragenkatalog

„Ich habe eh keine Chance, da ich ja so einen Einwilligungsbogen unterzeichnet habe….“ Diesen Satz habe ich schon oft – nicht nur von Mandanten, sondern auch von Freunden und Bekannten – gehört. Aber das ist so prinzipiell nicht richtig.

Zum einen können Sie schon gar nicht in eine grob fehlerhafte Behandlung einwilligen. Zum anderen sind die oft vom Arzt oder seinen Angestellten ausgeteilten und genutzten Aufklärungsbögen alleine keine Aufklärung und schlicht nicht ausreichend.

Eine Aufklärung hat immer

– durch einen in dem betreffenden Bereich fachlich spezialisierten Arzt zu erfolgen (hier kann auch die Delegation im Krankenhaus an Kollegen oder Assistenzärzte Probleme aufwerfen und die Aufklärung fehlerhaft oder nicht ausreichend machen)

– in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Hierbei kann der Arzt die Vorlagen der unterschiedlichen Aufklärungsbögen nutzen und sich an diesen orientieren. Die genaue Aufklärung bzw. Erklärung der Behandlung mit all ihren möglichen Folgen hat jedoch mündlich durch den Arzt zu erfolgen. Der Bogen ist eine reine Orientierung und bildliche Darstellung.

– die bei Ihnen individuell bestehenden Risiken und Nebenwirkungen der ärztlichen Maßnahme klar, ehrlich und ausreichend darzustellen.


Der Inhalt Ihrer Aufklärung, vor allem alle hierbei erörterten möglichen Risiken in Ihrem Fall sollten handschriftlich dokumentiert werden durch den Arzt. Schlussendlich muss der Arzt sicherstellen, dass Sie keine weiteren Fragen oder Bedenken mehr haben, um dann ganz am Ende und vor allem nach Ihnen den Aufklärungsbogen zu unterzeichnen.

Sollte daher der Arzt Ihnen lediglich den Aufklärungsbogen in die Hand drücken ohne weitere Erklärungen oder hat er es unterlassen, Sie über das bei Ihnen verwirklichte Risiko, welches auch tatsächlich eingetreten sein muss, aufzuklären, so ist dies als Aufklärung nicht ausreichend. Auch nicht, wenn Sie den entsprechenden Bogen unterzeichnet haben. Nach meiner Erfahrung – auch bei eigenen privaten Behandlungen –  ist die Aufklärung durch den Arzt in sehr vielen Fällen nicht als juristisch ausreichend anzusehen.

Inwiefern dies im Bereich der Arzthaftung und Ihren persönlichen Ansprüchen ausreichend und nachweisbar ist, muss in jedem individuellen Fall gesondert geprüft werden und bedarf hierbei einschlägiger und jahrelanger Erfahrung. Gerne übernehme ich dies für Sie.

TIPP: Nehmen Sie stets für Ihr Aufklärungsgespräch mit dem Arzt einen Verwandten oder Bekannten als Zeugen mit.
Der Arzt tut dies regelmäßig auch, in dem er einen seiner Mitarbeiter hinzuruft. Ebenso steht dem Arzt seine Dokumentation als Beweis zur Verfügung. Seien Sie also nicht zurückhaltend und haben Sie keine Bedenken, sich hier ebenfalls Hilfe an Ihre Seite zu holen. Dies wird für Sie nur von Vorteil sein.

Haben Sie zu gleich keinerlei Skrupel alle Fragen oder Bedenken gegenüber dem Arzt in diesem Gespräch zu äußern. Lassen Sie sich hierbei zeitlich auch nicht vom Arzt drängen. Es geht hier um Ihre Behandlung und darum, dass Sie sich hierbei sicher und ausreichend aufgeklärt fühlen. Bestehen Sie ggf. auf einen weiteren Termin mit dem Arzt, wenn die Zeit nicht reicht.

Mitwirkungspflicht

Sollte Ihnen bereits ein Gutachten der Krankenkasse (MDK) vorliegen und dieses im Ergebnis einen Behandlungsfehler ablehnen, so sollten Sie sich dennoch an mich wenden und ich prüfe dieses Gutachten und sein Ergebnis gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung für Sie auf Plausibilität und erläutere Ihnen Ihre weiteren Möglichkeiten.

Oft sind die Gutachten des MDK sehr kurz gefasst, berücksichtigen nicht alle rechtlichen Aspekte und lassen noch Fragen offen. Hier kann es nötig sein, ein weiteres Ergänzungsgutachten anzufragen. Hier stelle ich für Sie gegenüber der Krankenkasse und dem Gutachter noch einmal die Bedenken, die rechtliche Lage und offene Fragen dar.

Es ist durchaus sinnvoll, sich bereits vor dem Einholen des Gutachtens mit der Zusendung der entsprechenden Unterlagen durch die Krankenkasse an mich zu wenden. Denn in diesem Fall erstelle ich für Sie einen umfassenden Gutachtensauftrag an die Krankenkasse mit Sachverhaltsdarstellung und allen nötigen Fragestellungen. Zugleich überwache ich den zeitnahen Eingang des Gutachtens, prüfe dieses sogleich und hole ggf. ein Ergänzungsgutachten ein.

Student und BU

Wenn Sie als selbstständig Tätiger berufsunfähig werden, so gelten etwas andere Regeln für Sie.

Der Versicherer kann bei Selbständigen immer prüfen, ob eine Umorganisation möglich ist, so dass ihr Unternehmen weiterhin wirtschaftlich sinnvoll geführt werden kann (Umorganisationsklausel). Sie selbst müssen als Selbstständiger und Freiberufler noch darlegen, dass ihnen auch durch eine zumutbare Umorganisation der Arbeitsabläufe innerhalb des Betriebs zu wenige gesundheitlich noch ausübbare Tätigkeiten verbleiben oder dies sich wirtschaftlich zu stark negativ auswirkt, um eine bedingungsgemäße Berufsunfähigkeit zu vermeiden.

Zugleich werden Selbständige nur in Ausnahmefällen abstrakt verwiesen, da aufgrund der Selbständigkeit die Lebensstellung dann meist nicht gewahrt ist.

Aus meiner beruflichen Erfahrung heraus, sind diese nötigen Darstellungen für die Versicherungsnehmer nicht immer einfach. Sollte Ihre Versicherung Ihre Leistungen somit nach Ihrem Antrag ablehnen, wenden Sie sich gerne an mich. Ich prüfe Ihren Sachverhalt gerne und helfe Ihnen bei einer entsprechenden Darstellung und Korrespondenz mit Ihrer Versicherung.

Tot des Patienten

Es ist ein harter rechtlicher Grundsatz im Bereich der Arzthaftung, dass „mit dem Tod der Schaden endet.“ Was jedoch nicht endet, sind die Ansprüche des verstorbenen Patienten.  Denn diese gehen über auf die Erben des Patienten.

Sollte es sich lediglich um einen Erben handeln, so kann dieser die Ansprüche alleine gegenüber dem behandelnden Arzt des verstorbenen Patienten geltend machen. Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, so müssen sich diese alle gemeinsam einig sein, die Ansprüche geltend machen zu wollen. Die Kommunikation kann hierbei selbstverständlich alleine über einen der Erben erfolgen, wenn dies von allen anderen gebilligt wird.

Sollte der Patient selbst bereits das Verfahren zur Verfolgung seiner Ansprüche begonnen haben und während des Verfahrens versterben, so können die Erben, wenn sie dies möchten, in das Verfahren an die Stelle des Patienten eintreten.

Das sagen unsere Mandanten:

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"Ich habe zum Thema Resturlaub bei eigener Kündigung fragen gehabt und Herr Meyer hat mich in einem sehr lockeren, kostenlosen Telefonat top beraten. Wenn ich in meinem Fall einen Anwalt hinzu ziehen muss wird es Herr Meyer sein. Vielen Dank und liebe Grüße nach Augsburg"

Benjamin Schäfer

über anwalt.de

"Herr Cofala hat sich mit sehr positivem Ausgang um meinen (Arbeitsrecht-) Fall gekümmert.
Vielen Dank! Wenn es nicht einen Rechtsstreit voraussetzen würde, würde ich an dieser Stelle “gerne wieder“ schreiben."

Heike W.

über Trustpilot

"Herr Meyer hat mich super beraten und mir unheimlich geholfen. Sehr freundlich und professionell, menschlich noch dazu toll!!"

Alice Stapp

über anwalt.de

"Ich möchte mich auch noch einmal auf diesem Wege recht herzlich für die kompetente Beratung bedanken. Ich habe mich sowohl fachlich als auch menschlich sehr gut bei Ihnen aufgehoben gefühlt! Vielen Dank Herr Zipp!"

Anna Assavolyuk

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