Anerkennung von Sorgerechtsentscheidungen ausländischer Stellen

Deutsche Behörden und Gerichte müssen ausländische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grundsätzlich anerkennen.
7.2.2023
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Deutsche Behörden und Gerichte müssen ausländische Sorgerechtsentscheidungen im Visumverfahren grundsätzlich anerkennen. Ausnahmsweise dürfen sich diese unberücksichtigt lassen, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung offensichtlich nicht zu vereinbaren ist.

Dieser Entscheidung liegen mehrere Fälle zugrunde, in denen minderjährige Ausländer zu einem in Deutschland lebenden Elternteil nachziehen wollen. Das alleinige Sorgerecht für diese Kinder hatte nach Entscheidungen von ausländischen Gerichten die in Deutschland lebenden Väter.

Kein Kindernachzug wegen Fehlens der Nachzugsvoraussetzung

Die Anträge auf Erteilung von Visa zum Zweck des Kindernachzugs wurden von den zuständigen deutschen Auslandsvertretungen mit der Begründung abgelehnt, dass die in § 32 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes enthaltene Nachzugsvoraussetzung der alleinigen Personensorgeberechtigung bei dem im Bundesgebiet lebenden Elternteil nicht vorliegt.

Entscheidung über das Sorgerecht durch ausländische Gerichte ist zu berücksichtigen

Das Bundesverwaltungsgericht bejahte eine Erteilung der beantragten Visa.

Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts sind die zugrundeliegenden ausländischen Sorgerrechtsentscheidungen mit der öffentliche Ordnung vereinbar und daher aufenthaltsrechtlich zu berücksichtigen.

Bei einer ausländischen Sorgerechtsübertragung muss nur darauf geachtet werden, ob das Entscheidungsergebnis in einem derart starken Widerspruch zu dem Grundgedanken des Kindeswohls steht, dass es untragbar erscheint, oder die Entscheidung in einem Verfahren zustande gekommen ist, das grundlegenden rechtsstaatlichen Anforderungen nicht genügt.

Eine solche Einschränkung ist in den beiden Fällen, in denen es um Sorgerrechtsentscheidungen nach türkischem Recht ging, nicht ersichtlich.

(BVerwG, Urteile vom 29.11.12 – 10 C 4.12, 5.12, 11.12, 14.12; Pressemitteilung des BVerwG Nr. 114/12)

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