Die Lieferzeitangabe „Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“ bei Online-Shops ist wettbewerbswidrig.
Im vorliegenden Fall vertrieb der Beklagte über den Online-Shop Amazon Waren und gab folgende Lieferfrist an:
„Voraussichtliche Versanddauer: 1-3 Werktage“
Das Oberlandesgericht Bremen sah in dieser Angabe einen Wettbewersverstoß, da die Klausel zu unbestimmt ist.
Hierbei ging es hauptsächlich um die Angabe „Voraussichtliche Versanddauer“. Damit behält sich nämlich der Verkäufer nach Ansicht des Gerichts im Zweifel eine nicht näher bestimmte Frist zur Leistungserbringung vor. Dadurch werden die Rechte des Käufers bei Überschreiten der Lieferfrist untergraben.
Die Angabe „Lieferfrist ca. 3 Tage“ hingegen ist nicht zu beanstanden, da sich hieraus ergibt, dass die Frist in der Regel eingehalten wird und nur in Ausnahmefällen überschritten wird.
(OLG Bremen, Urteil vom 05.10.12 – 2 U 49/12)
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