Mit einem einzigen Wunsch hat Papst Franziskus in seinem Testament ein Zeichen gesetzt: Keine prunkvolle Grablege im Petersdom, sondern ein schlichtes Erdgrab in der Basilika Santa Maria Maggiore in Rom. Ein Wunsch, der emotional berührt – und juristisch spannend ist. Denn er wirft eine zentrale Frage auf: Welche Voraussetzungen muss ein Testament erfüllen, um rechtlich wirksam zu sein? Und wie unterscheiden sich die Regelungen in Deutschland, Italien und dem Vatikanstaat?
In Deutschland regelt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Formerfordernisse für ein Testament. Die häufigste Form ist das eigenhändige Testament nach § 2247 BGB. Es muss:
Alternativ gibt es das notarielle Testament (§ 2232 BGB), das bei einem Notar errichtet und öffentlich beurkundet wird. Diese Variante bietet Rechtssicherheit, ist aber mit Kosten verbunden.
Besonderheit: Ein deutsches Testament kann grundsätzlich in jeder Sprache verfasst sein – entscheidend ist, dass der Verfasser seinen Willen klar und ohne Zweifel kundtut.
Italien unterscheidet zwischen mehreren Testamentstypen. Die drei wichtigsten sind:
Achtung: In Italien bestehen strenge Formvorgaben. Schon kleine Formfehler – etwa eine fehlende Unterschrift oder ein unleserlicher Text – können zur Unwirksamkeit führen.
Der Vatikanstaat ist ein eigener souveräner Staat mit einer kirchenrechtlich geprägten Rechtsordnung. Zwar existiert ein weltliches Rechtssystem (in Anlehnung an italienisches Recht), aber das kanonische Recht hat Vorrang – vor allem bei Testamenten von Geistlichen oder dem Papst selbst.
Das Testament von Papst Franziskus zeigt: Es genügt ein symbolischer, geistlicher Wille, wenn es um letzte Wünsche geht – etwa zur Beisetzung. Die Veröffentlichung durch den Vatikan ersetzt hier förmlich eine rechtsstaatliche Kontrolle. Auch weil der Papst als Staatsoberhaupt gilt und keiner weltlichen Erbfolge unterliegt.
Dennoch werden auch im Vatikan Testamente grundsätzlich nach weltlichem Recht behandelt, wenn sie etwa Vermögensverfügungen beinhalten. Dabei orientiert man sich an:
Gerade bei grenzüberschreitenden Fällen – etwa deutschen Rentnern mit Zweitwohnsitz in Italien – ist Vorsicht geboten. Die EU-Erbrechtsverordnung (Nr. 650/2012) regelt, welches Recht Anwendung findet. Grundregel: Es gilt das Recht des gewöhnlichen Aufenthalts, es sei denn, der Erblasser hat ausdrücklich das Recht seiner Staatsangehörigkeit gewählt.
Ein deutsches Testament ist also in Italien grundsätzlich gültig, wenn es den deutschen Formvorschriften entspricht – und umgekehrt. Dennoch empfiehlt sich eine Testamentsform, die in beiden Ländern anerkannt wird, etwa ein notarielles Testament oder ein sogenanntes "Internationales Testament" nach dem Washingtoner Übereinkommen von 1973.
Papst Franziskus wollte mit seinem Testament Bescheidenheit zeigen – und hat damit gleichzeitig Fragen nach der Formwirksamkeit aufgeworfen. Ob schlicht oder komplex, ob in Deutschland, Italien oder im Vatikan: Ein Testament muss formgerecht errichtet sein, um seine volle Wirkung zu entfalten. Wer sichergehen möchte, sollte juristischen Rat einholen – vor allem bei internationalen Bezügen.
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