Die Etikettierung und Bewerbung eines Weins als „bekömmlich“ in Verbindung mit dem Hinweis auf eine „sanfte Säure“ ist wegen Verstoßes gegen europäisches Recht unzulässig.
Die Klägerin, eine Winzergenossenschaft aus Rheinland-Pfalz, vermarktet Weine der Rebsorten Dornfelder und Grauer/Weißer Burgunder unter der Bezeichnung „Edition Mild“ mit dem Zusatz „sanfte Säure“. Auf dem Etikett wird auf ein besonderes Verfahren der Säurereduzierung hingewiesen und der Wein als „bekömmlich“ bezeichnet.
Die zuständige Aufsichtsbehörde sah darin eine gesundheitsbezogene Angabe und beanstandete die Bezeichnung, weil das Unionsrecht solche Angaben bei der Aufmachung und Bewerbung von Wein verbiete. Die Klage auf Feststellung, dass die Klägerin den Begriff „bekömmlich“ in der beschriebenen Form verwenden dürfe, blieb vor dem Verwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht ohne Erfolg. Die Vorinstanzen haben angenommen, dass der durchschnittliche Verbraucher „bekömmlich“ als Hinweis auf eine besondere Magenverträglichkeit der Weine verstehe. Es handele sich daher um eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Health-Claims-Verordnung über die Verwendung nährwert- und gesundheitsbezogener Angaben bei Lebensmitteln, die bei alkoholischen Getränken generell unzulässig sei.
„Bekömmlich“ als gesundheitsbezogene Angabe in der Werbung
Auf die Revision der Klägerin legte das Bundesverwaltungsgericht dem Gerichtshof der Europäischen Union im Jahr 2010 mehrere Fragen zur Auslegung des Begriffs der gesundheitsbezogenen Angabe vor.
Mit Urteil vom 6. September 2012 (Rs. C-544/10) hat der EuGH entschieden, dass eine Bezeichnung wie „bekömmlich“ verbunden mit dem Hinweis auf einen reduzierten Gehalt eines Stoffes, der von einer Vielzahl von Verbrauchern als nachteilig angesehen wird, eine gesundheitsbezogene Angabe im Sinne der Verordnung darstellt.
Der EuGH hat ferner festgestellt, dass das ausnahmslose Verbot, eine solche Angabe bei der Vermarktung von Wein zu verwenden, mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten der Berufsfreiheit und der unternehmerischen Freiheit vereinbar ist.
(BVerwG, Urteil vom 14.02.13 – 3 C 23.12K; Pressemitteilung des BVerwG vom 14.02.13)
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