Anwältin für Arzthaftung in Augsburg

Ihre Anwältin für
Medizinrecht

Unsere Fachanwältin unterstützt Sie bei Ihren Anliegen zum Thema Arzthaftung.

4,9/5
27 Jahre Erfahrung
über 10.000 Mandanten

Arzthaftung

Wenn Sie aufgrund einer ärztlichen Behandlung physisch und psychisch eingeschränkt und schmerzgeplagt sind und einen Behandlungsfehler durch Ihren Arzt vermuten, so stehe ich Ihnen gerne bei der Prüfung und Durchsetzung Ihrer Ansprüche zur Seite. Medizinische Sachverhalte und Behandlungen sind häufig schwer zu verstehen und es entsteht oft das Gefühl von Hilflosigkeit bei Patienten und Angehörigen.

Ich habe in meiner jahrelangen anwaltlichen Tätigkeit ausschließlich auf Patientenseite bereits sehr viele unterschiedliche Fälle vermuteter ärztlicher Behandlungsfehler betreut und weiß daher, dass Sie in Ihrer Lage nun vor allem neben einer professionellen Durchsetzung Ihrer Ansprüche eine Entlastung in dieser sehr stressbehafteten und belastenden Situation benötigen.

Als erfahrene Fachanwältin für Medizinrecht stehe ich Ihnen in dieser Situation nicht nur mit meinem gesammelten Fachwissen hilfreich zur Seite, sondern bin hierbei stets bemüht, Sie soweit wie möglich zu entlasten und übernehmen daher in ständiger Rücksprache mit Ihnen im Rahmen des Mandats für Sie im außergerichtlichen Bereich

➔ die Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung,

➔ die Einholung all Ihrer Behandlungsunterlagen bei den verschiedenen involvierten Ärzten und Krankenhäusern,

➔ Prüfung und Recherche zu den möglichen Behandlungsfehlern,

➔ die ggf. nötige Einholung eines medizinischen Gutachtens bei der Krankenkasse anhand eines von mir erstellten Gutachtensauftrags

➔ die Korrespondenz mit der Gegenseite,

➔ sowie das ggf. durchzuführende Schlichtungsverfahren vor der Landesärztekammer.


Sollte im Anschluss die Beschreitung des Klagewegs nötig werden, so werden wir auch hierzu ein umfassendes und ehrliches Gespräch zu Ablauf, Dauer und Kosten führen, um dann ggf. gemeinsam diesen Weg zu beschreiten. Auch hier übernehme ich selbstverständlich die entsprechende Deckungsanfrage bei Ihrer Rechtsschutzversicherung und die Erstellung aller nötigen Schriftsätze.

Für ein erstes Kennenlernen und eine kostenlose Erstberatung vereinbaren Sie gerne über das Sekretariat oder das Kontaktportal einen Termin und lassen Sie mir vorliegende Gutachten hierbei gerne auch bereits zukommen. Ich freu mich darauf, Sie kennenzulernen und Ihnen hilfreich zur Seite stehen zu dürfen.

Fachanwältin für Medizinrecht

Schwerpunktthemen im Bereich Arzthaftung:

Hier finden Sie weiterführende Informationen inkl. einzelner Tipps zu einigen in der täglichen Beratungspraxis im Bereich der Arzthaftung immer wieder aufkommenden Fragen und Themen:

Behandlungsfehler

Ein Behandlungsfehler kann nach deutschem Recht vorliegen, wenn eine medizinische Behandlung nicht nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen ärztlichen Standards erfolgt, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist (§ 280 Abs. 1 BGB, § 630a Abs. 2 BGB). Behandlungsfehler können hierbei aus einem aktiven Tun des Arztes, aber ebenso aus einem Unterlassen einer nötigen Untersuchung oder Behandlung resultieren.

Ein Behandlungsfehler wird als „grob“ angesehen, wenn der Verstoß des Arztes gegen die Standards schlicht nicht mehr nachvollziehbar ist und einem Arzt schlechterdings nicht unterlaufen darf. In diesem Fall verändert sich die Beweispflicht zu Ihren Gunsten. (Siehe Beweispflicht)

Mögliche ärztliche Fehler können sich in folgenden Bereichen ergeben:

• Diagnosefehler (Falsche Deutung der diagnostisch erhobenen Befunde)

• Diagnoseirrtum (bei Schaden durch eine fehlerhafte Diagnose)

• Befunderhebungsfehler (Unterlassung einer zu Diagnosezwecken nötigen Befunderhebung)

Therapiefehler (Fehlerhafte Behandlungen im eigentlichen Sinne)

Aufklärungsfehler (fehlende oder unzureichende Aufklärung (siehe auch Einwilligung/Aufklärungsbogen))

Organisations- und Koordinationsfehler

Anwaltswechsel

Selbstverständlich können Sie Ihren Anwalt jederzeit wechseln. Aber Sie müssen hierbei beachten, dass die Rechtsschutzversicherung immer  nur die Kosten für einen Rechtsanwalt übernimmt. Was dies genau bedeutet und welche Möglichkeiten Sie haben, können wir gerne in einem gemeinsamen ersten kostenfreien Gespräch erörtern.

Behandlungsunterlagen

Egal was Ihnen Ihr Arzt ggf. erzählt, Sie haben einen Anspruch auf eine Einsicht und eine Kopie Ihrer Behandlungsunterlagen. Diesen Anspruch gewährt Ihnen § 630 g BGB.

Und dieser Anspruch umfasst alle Behandlungsunterlagen und nicht nur Arztbriefe oder Entlassungsbriefe, sondern zum Beispiel auch die Pflegedokumentation, den Operationsbericht etc.

Es ist daher immer wichtig, zu prüfen, ob tatsächlich alle Behandlungsunterlagen übersendet wurden. Aufgrund meiner jahrelangen Erfahrung erkenne ich inzwischen je nach zugrundeliegender Behandlung, ob vorliegend Behandlungsunterlagen ggf. nicht übersendet wurden und nachgefordert werden müssen. Daher fordere ich gerne alle nötigen Behandlungsunterlagen für Sie ein und prüfe diese auf Vollständigkeit. Zugleich prüfe ich auch sehr gerne für Sie die Vollständigkeit der von Ihnen bereits angeforderten Behandlungsunterlagen mit eine ggf. nötigen Nachforderung.

Tipp: Lassen Sie sich immer vor Ihrer Entlassung aus dem Krankenhaus oder am Ende einer ärztlichen Behandlung umgehend eine Kopie der aktuellen Behandlungsunterlagen in vollem Umfang aushändigen. So haben Sie auch selbst immer einen Überblick über alle vorgenommenen ärztlichen Maßnahmen. Dies erleichtert Ihnen unter anderem auch die Einholung einer Zweitmeinung, welche oft ratsam ist.

Beweispflicht/Beweislastumkehr/Beweiserleichterung

Viele Mandanten sind besorgt, da sie vermuten, dass man die vermuteten Behandlungsfehler ggf. nicht nachweisen kann.

Es ist zwar grundsätzlich zunächst am Patienten

– im ersten Schritt einen Behandlungsfehler

– im zweiten Schritt einen hieraus resultierenden körperlichen Schaden

– und zuletzt alle hieraus resultierenden materiellen und immateriellen Schäden nachzuweisen.


Ein einzuholendes medizinisches Gutachten kann hierbei helfen, ebenso wie eine genaue Darstellung Ihrer körperlichen Schäden und den hieraus resultierenden Beeinträchtigungen. All dies werde ich gerne für Sie übernehmen.

Der Nachweis eines vermuteten Behandlungsfehlers wird, wie gesagt, über eine ärztliche Stellungnahme eines Ihrer nachbehandelnden Ärzte (sofern es ein Facharzt ist) oder die Einholung eines medizinischen Gutachtens erfolgen. Dieses Gutachten basiert stets auf der medizinischen Dokumentation, das heißt auf Ihrer Patientenakte des behandelnden, sowie der nachbehandelnden Ärzte.  Hierbei kann Ihnen eine Beweiserleichterung zukommen. Ein Arzt ist gem. §630 f BGB zur Dokumentation der Behandlung verpflichtet. Sofern der Arzt derartige dokumentationspflichtige Maßnahmen nicht festgehalten hat, so wird gem. § 630 h Absatz 3 BGB zugunsten des Patienten vermutet, dass diese Maßnahme  auch nicht vorgenommen wurde.

Sollte das Gutachten einen groben Behandlungsfehler (siehe mögliche Behandlungsfehler) nachweisen, so verändert sich die Beweispflicht ebenso und es kommt zu einer sogenannten Beweislastumkehr zugunsten des Patienten. Es ist dann im oben dargestellten zweiten Schritt am Arzt nachzuweisen, dass der körperliche Schaden des Patienten nicht auf diesem groben Behandlungsfehler beruht.

Bundesweite Vertretung

Ich habe bereits über Jahre hinweg und auch während der Zeit des Lockdowns von Corona Patienten in ganz Deutschland und sogar aus dem Ausland (bei einer vermuteten Fehlbehandlung in Deutschland) vertreten. Ein Großteil der Kommunikation und auch der Korrespondenz mit Ihnen, den involvierten Ärzten, der Krankenkasse, der Rechtsschutzversicherung usw. erfolgt hauptsächlich über Telefon oder E-Mail. Ich bin hierbei stets bemüht, Sie über den aktuellen Sachstand und die vorgenommenen Maßnahmen auf dem Laufenden zu halten. Auch erhalten Sie direkten Kontakt zu mir, so dass Sie sich jederzeit an mich wenden können. Für mich ist eine kontinuierliche, ehrliche und persönliche Kommunikation mit meinen Mandanten am wichtigsten.

Für die entsprechenden Gerichtstermine bin ich stets gerne durch ganz Deutschland für meine Mandanten angereist, wenn sie dies gewünscht haben. Aber hierüber und die ggf. anfallenden Kosten sowie Alternativen würden wir uns dann noch genauer unterhalten.

Sie können mich selbstverständlich auch gerne jederzeit in unseren Räumlichkeiten in Augsburg besuchen. Ich nehme mir sehr gerne Zeit für Sie.

Einwilligung/Aufklärungsbogen

„Ich habe eh keine Chance, da ich ja so einen Einwilligungsbogen unterzeichnet habe….“ Diesen Satz habe ich schon oft – nicht nur von Mandanten, sondern auch von Freunden und Bekannten – gehört. Aber das ist so prinzipiell nicht richtig.

Zum einen können Sie schon gar nicht in eine grob fehlerhafte Behandlung einwilligen. Zum anderen sind die oft vom Arzt oder seinen Angestellten ausgeteilten und genutzten Aufklärungsbögen alleine keine Aufklärung und schlicht nicht ausreichend.

Eine Aufklärung hat immer

– durch einen in dem betreffenden Bereich fachlich spezialisierten Arzt zu erfolgen (hier kann auch die Delegation im Krankenhaus an Kollegen oder Assistenzärzte Probleme aufwerfen und die Aufklärung fehlerhaft oder nicht ausreichend machen)

– in einem persönlichen Gespräch zwischen Arzt und Patient zu erfolgen. Hierbei kann der Arzt die Vorlagen der unterschiedlichen Aufklärungsbögen nutzen und sich an diesen orientieren. Die genaue Aufklärung bzw. Erklärung der Behandlung mit all ihren möglichen Folgen hat jedoch mündlich durch den Arzt zu erfolgen. Der Bogen ist eine reine Orientierung und bildliche Darstellung.

– die bei Ihnen individuell bestehenden Risiken und Nebenwirkungen der ärztlichen Maßnahme klar, ehrlich und ausreichend darzustellen.


Der Inhalt Ihrer Aufklärung, vor allem alle hierbei erörterten möglichen Risiken in Ihrem Fall sollten handschriftlich dokumentiert werden durch den Arzt. Schlussendlich muss der Arzt sicherstellen, dass Sie keine weiteren Fragen oder Bedenken mehr haben, um dann ganz am Ende und vor allem nach Ihnen den Aufklärungsbogen zu unterzeichnen.

Sollte daher der Arzt Ihnen lediglich den Aufklärungsbogen in die Hand drücken ohne weitere Erklärungen oder hat er es unterlassen, Sie über das bei Ihnen verwirklichte Risiko, welches auch tatsächlich eingetreten sein muss, aufzuklären, so ist dies als Aufklärung nicht ausreichend. Auch nicht, wenn Sie den entsprechenden Bogen unterzeichnet haben. Nach meiner Erfahrung – auch bei eigenen privaten Behandlungen –  ist die Aufklärung durch den Arzt in sehr vielen Fällen nicht als juristisch ausreichend anzusehen.

Inwiefern dies im Bereich der Arzthaftung und Ihren persönlichen Ansprüchen ausreichend und nachweisbar ist, muss in jedem individuellen Fall gesondert geprüft werden und bedarf hierbei einschlägiger und jahrelanger Erfahrung. Gerne übernehme ich dies für Sie.

TIPP: Nehmen Sie stets für Ihr Aufklärungsgespräch mit dem Arzt einen Verwandten oder Bekannten als Zeugen mit.
Der Arzt tut dies regelmäßig auch, in dem er einen seiner Mitarbeiter hinzuruft. Ebenso steht dem Arzt seine Dokumentation als Beweis zur Verfügung. Seien Sie also nicht zurückhaltend und haben Sie keine Bedenken, sich hier ebenfalls Hilfe an Ihre Seite zu holen. Dies wird für Sie nur von Vorteil sein.

Haben Sie zu gleich keinerlei Skrupel alle Fragen oder Bedenken gegenüber dem Arzt in diesem Gespräch zu äußern. Lassen Sie sich hierbei zeitlich auch nicht vom Arzt drängen. Es geht hier um Ihre Behandlung und darum, dass Sie sich hierbei sicher und ausreichend aufgeklärt fühlen. Bestehen Sie ggf. auf einen weiteren Termin mit dem Arzt, wenn die Zeit nicht reicht.

Gutachten Krankenkasse (MDK)/negatives Gutachten

Sollte Ihnen bereits ein Gutachten der Krankenkasse (MDK) vorliegen und dieses im Ergebnis einen Behandlungsfehler ablehnen, so sollten Sie sich dennoch an mich wenden und ich prüfe dieses Gutachten und sein Ergebnis gerne im Rahmen der kostenlosen Erstberatung für Sie auf Plausibilität und erläutere Ihnen Ihre weiteren Möglichkeiten.

Oft sind die Gutachten des MDK sehr kurz gefasst, berücksichtigen nicht alle rechtlichen Aspekte und lassen noch Fragen offen. Hier kann es nötig sein, ein weiteres Ergänzungsgutachten anzufragen. Hier stelle ich für Sie gegenüber der Krankenkasse und dem Gutachter noch einmal die Bedenken, die rechtliche Lage und offene Fragen dar.

Es ist durchaus sinnvoll, sich bereits vor dem Einholen des Gutachtens mit der Zusendung der entsprechenden Unterlagen durch die Krankenkasse an mich zu wenden. Denn in diesem Fall erstelle ich für Sie einen umfassenden Gutachtensauftrag an die Krankenkasse mit Sachverhaltsdarstellung und allen nötigen Fragestellungen. Zugleich überwache ich den zeitnahen Eingang des Gutachtens, prüfe dieses sogleich und hole ggf. ein Ergänzungsgutachten ein.

Rechtsschutzversicherung

Im Idealfall haben Sie eine laufende Rechtsschutzversicherung, welche die anfallenden Rechtsanwaltskosten übernimmt. Diese muss jedoch bereits zum Zeitpunkt der vermuteten Fehlbehandlung (=Versicherungsfall) bestanden haben und zugleich die oft bestehende Wartezeit von ca. 6 Monaten nach Vertragsschluss abgelaufen sein. Sollte Ihnen Ihre Rechtsschutzversicherung kündigen, so können Sie umgehend einen neue Rechtsschutzversicherung abschließen. Diese neue Rechtsschutzversicherung sollte jedoch nahtlos an das Kündigungsdatum der bisherigen Rechtsschutzversicherung anschließen. Wenn das gegeben ist, muss Ihre alte Rechtsschutzversicherung für alle Versicherungsfälle bis zum Kündigungsdatum einstehen. Dies auch rückwirkend.

Wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung haben, so kommen auf Sie an Kosten im außergerichtlichen Bereich lediglich ein ggf. in Ihrem Versicherungsvertrag vereinbarter Selbstbehalt, sowie die ggf. entstehenden Kopierkosten für die einzuholenden Behandlungsunterlagen an. Hierbei können die Kopierkosten zwischen 0,10 € und 0,50 € pro Seite und ggf. 5 € für Bildaufnahmen auf CD liegen. Ich versuche jedoch stets zunächst diese ohne Kosten für Sie einzuholen.

Im Falle eines gerichtlichen Verfahrens fällt kein erneuter Selbstbehalt an. Durch den Mandanten sind jedoch die anfallenden Fahrtkosten des Anwalts, sowie die Kosten für dessen Ausfallzeit zu tragen.

Die Einholung der notwendigen Deckungszusagen, die generelle Korrespondenz, sowie die Abrechnung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich vollständig für Sie. Sie müssen sich hier um nichts kümmern.

Bitte beachten Sie:
der Abschluss einer Rechtsschutzversicherung mit dem oder nach dem Versicherungsfall  ist nicht zielführend. In diesem Fall wird die neu abgeschlossene Versicherung nicht für die anfallenden Kosten einstehen.

Sollten Sie keine Rechtsschutzversicherung haben, so wenden Sie sich dennoch gerne an mich. Wir besprechen die Sach- und Rechtslage, sowie alle ihre Möglichkeiten gemeinsam. Es gibt hier unter anderem die Möglichkeit der Vereinbarung eines Pauschal- oder Erfolgshonorars. Zusammen werden wir eine Lösung mit Blick auf die anfallenden Kosten finden.

Tot des Patienten

Es ist ein harter rechtlicher Grundsatz im Bereich der Arzthaftung, dass „mit dem Tod der Schaden endet.“ Was jedoch nicht endet, sind die Ansprüche des verstorbenen Patienten.  Denn diese gehen über auf die Erben des Patienten.

Sollte es sich lediglich um einen Erben handeln, so kann dieser die Ansprüche alleine gegenüber dem behandelnden Arzt des verstorbenen Patienten geltend machen. Wenn es sich um eine Erbengemeinschaft handelt, so müssen sich diese alle gemeinsam einig sein, die Ansprüche geltend machen zu wollen. Die Kommunikation kann hierbei selbstverständlich alleine über einen der Erben erfolgen, wenn dies von allen anderen gebilligt wird.

Sollte der Patient selbst bereits das Verfahren zur Verfolgung seiner Ansprüche begonnen haben und während des Verfahrens versterben, so können die Erben, wenn sie dies möchten, in das Verfahren an die Stelle des Patienten eintreten.

Verjährung Ansprüche

Ihre Ansprüche verjähren gemäß der regelmäßigen Verjährungsfrist grundsätzlich innerhalb drei Jahre (vgl. § 195 BGB). Diese Frist beginnt am Ende des Jahres zu laufen, in dem der Patient Kenntnis von möglichen ärztlichen Fehler erlangt hat.

Auch nach Jahren können Ihre Ansprüche noch geltend gemacht werden, wenn sich erst durch ein später eingeholtes Gutachten oder verspätete Einsicht in Ihre Behandlungsdokumentation oder auch durch die Aussage eines nachbehandelnden Arztes sich ein entsprechender Verdacht ergibt.

Wann genau folglich von einer solchen Kenntnis ausgegangen werden kann, ist immer unterschiedlich für den individuellen Fall zu prüfen und zu beurteilen. Ich habe hier bereits in meiner jahrelangen Tätigkeit die unterschiedlichsten Erfahrungen gemacht. Gerne prüfe ich in Ihrem Fall, ob Ihre Ansprühe noch bestehen und von mir eingefordert werden können.

Das sagen unsere Mandanten:

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"Ich habe zum Thema Resturlaub bei eigener Kündigung fragen gehabt und Herr Meyer hat mich in einem sehr lockeren, kostenlosen Telefonat top beraten. Wenn ich in meinem Fall einen Anwalt hinzu ziehen muss wird es Herr Meyer sein. Vielen Dank und liebe Grüße nach Augsburg"

Benjamin Schäfer

über anwalt.de

"Herr Cofala hat sich mit sehr positivem Ausgang um meinen (Arbeitsrecht-) Fall gekümmert.
Vielen Dank! Wenn es nicht einen Rechtsstreit voraussetzen würde, würde ich an dieser Stelle “gerne wieder“ schreiben."

Heike W.

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"Herr Meyer hat mich super beraten und mir unheimlich geholfen. Sehr freundlich und professionell, menschlich noch dazu toll!!"

Alice Stapp

über anwalt.de

"Ich möchte mich auch noch einmal auf diesem Wege recht herzlich für die kompetente Beratung bedanken. Ich habe mich sowohl fachlich als auch menschlich sehr gut bei Ihnen aufgehoben gefühlt! Vielen Dank Herr Zipp!"

Anna Assavolyuk

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